Neusortierung der Vornamen

 

Information zur Einführung
Seit dem 1. November 2018 ermöglicht der neueingeführte § 45a Personenstandsgesetz (PStG) eine „Neusortierung“ der bestehenden Vornamen einer Person. Voraussetzung ist, dass die Person mehr als einen Vornamen besitzt und dass sich deren Namensführung nach deutschem Recht richtet. Die Reihenfolge der Vornamen kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt neu bestimmt werden. Die Beurkundung der Änderung der Reihenfolge der Vornamen erfolgt in der Regel im Geburtenbuch. Die Erklärung selbst kann von der betroffenen Person gegebenenfalls auch beim Wohnsitzstandesamt abgegeben werden. Volljährige/Geschäftsfähige können die Namensänderung nur persönlich erklären. Eine Erklärung durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig! Kinder zwischen dem 14. und dem 18. Lebensjahr erklären selbst (mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters). Für Kinder bis zum 14. Lebensjahr erklärt der gesetzliche Vertreter.


Warum wurde diese Regelung eingeführt?
Bis zum 31. Oktober 2010 wurde in der maschinenlesbaren Zeile des Personalausweises/Reisepasses nur einer von eventuell mehreren Vornamen erfasst. In der Regel wurde hier der Rufname gewählt, was zur Folge hatte, dass auf diese Art und Weise der Rufname – obwohl er dort nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet wurde - in den Ausweisen dennoch zu erkennen war. Seit dem 1. November 2010 erfolgt die Zusammensetzung der maschinenlesbaren Zeile nach einem neuen Verfahren. Bei künftigen Ausweis-Neuausstellungen wird in der maschinenlesbaren Zeile nicht nur der Rufname, sondern es werden (soweit platztechnisch möglich) alle Vornamen eingetragen – und zwar genau in der Reihenfolge, wie sie in der Geburtsurkunde eingetragen sind. Dies hat zur Folge, dass als erster Vorname in der maschinenlesbaren Zeile nun auch ein Vorname stehen kann, der nicht der Rufname ist. Die Einführung der Erklärung nach Paragraph 45a PStG wird folgendermaßen begründet: „Oftmals sehen sich Bürger mit einer ihnen fremden Namensangabe konfrontiert, wenn Dritte (zum Beispiel Banken, Fluggesellschaften) anstelle des Rufnamens den in der Vornamensreihenfolge stehenden ersten, im täglichen Leben ungebräuchlichen Vornamen verwenden. Dies kann zu teils erheblichen Problem führen. Eine Änderung der Reihenfolge der Vornamen durch Abgabe einer Erklärung bei den Standesämtern behebt das Problem auf einfache Art.“

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Geburtsurkunde
  • ggf. Heiratsurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe/Lebenspartnerschaft
  • Bundespersonalausweis oder Reisepass

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

 

Gebühren
Niederschrift der Erklärung über die Neusortierung der Vornamen 30 Euro
Bescheinigung über die Namensführung 12 Euro
Die Gebühr kann in bar oder mit EC-Karte beglichen werden. Kreditkarten können leider nicht akzeptiert werden.

 

Was ist durch eine Erklärung nach dem neuen Paragraph 45a PStG nicht möglich?

  • Hinzufügen von neuen Vornamen
  • Weglassen von Vornamen
  • Änderung der Schreibweise der Vornamen, zum Beispiel „Christoph“ auf „Christof“
  • Hinzufügen oder Weglassen eines Bindestrichs
  • Änderung der Reihung von „Bindestrich-Vornamen“, zum Beispiel von „Karl-Hans“ auf „Hans-Karl“
    (Vornamen, welche mit einem Bindestrich verbunden sind, gelten rechtlich als ein einziger Vorname)

Auswirkungen
Die Neusortierung der Vornamen bewirkt kraft Gesetz die Ungültigkeit vorhandener Ausweisdokumente. Reisepass und/oder Personalausweis ist daher neu zu beantragen. Eventuell noch vorhandene Geburtsurkunden und gegebenenfalls Heiratsurkunden/Lebenspartnerschaftsurkunden sind nicht mehr aktuell und sollen daher nicht mehr verwendet werden. Die Ausstellung von neuen aktuellen Urkunden daher wird empfohlen. Eventuell sind Versicherungen und andere zu informieren oder es müssen Kreditkarten, Versicherungskarten neu ausgestellt werden. Entstehende Kosten sind von der betroffenen Person zu tragen.

 

drucken nach oben