Was ist zu beachten, wenn Sie aus einer Kirche, Religions- oder weltanschaulichen Gemeinschaft austreten wollen?

 

Zuständigkeit:

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) wird vom Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mündlich oder schriftlich entgegengenommen. 

 

Das Standesamt Halfing ist zuständig für die gesamten Gemeindegebiete Halfing, Höslwang und Schonstett. 

 

Austrittserklärung:

Mündliche Erklärung:  Ihren Austritt erklären Sie mündlich durch persönliche Vorsprache beim Standesamt. Sie benötigen dazu einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis. 

 

Schriftliche Erklärung: Sie können Ihren Austritt auch schriftlich erklären, wobei Ihre Unterschrift von einem Notar öffentlich beglaubigt sein muss. Die notarielle Erklärung muss anschließend dem zuständigen Standesamt übersandt werden. Eine schriftliche Erklärung soll neben der vollständigen Angabe der bisherigen Religionszugehörigkeit (z.B. evangelisch-lutherisch, römisch-katholisch, usw.) auch Ihre persönlichen Daten beinhalten: Vor- und Familienname, gegebenenfalls Geburtsname, Geburtsdatum und -ort sowie Ihre aktuelle Anschrift. 

Eine schriftliche Erklärung durch einfachen Brief oder E-Mail an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden. 

 

Vollmacht: Wird die mündliche Austrittserklärung durch einen rechtsgeschäftlichen bevollmächtigen Vertreter abgegeben, so benötigt der Vertreter eine schriftliche Vollmacht, welche ausdrücklich zur Abgabe einer Erklärung über den Austritt aus einer bestimmten Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft bevollmächtigt. Die Unterschrift des Vollmachtgebers bedarf der öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar. 

 

Kirchenaustrittserklärungen mit einer Bedingung, einer Einschränkung, einem Vorbehalt oder einem anderen derartigen Zusatz (z.B. die Absicht, sich nur der Kirchensteuerpflicht zu entledigen) sind unwirksam. Derartige modifizierte Kirchenaustritte sind nach aktueller Rechtsprechung nicht zulässig!

 

Bitte beachten Sie: Die Amstsprache ist deutsch!

Sollte Sie der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sein, ist für Ihren Kirchenaustritt ein Dolmetscher mitzubringen. Gerne können Sie dazu einen vereidigten Dolmetscher für Ihre Muttersprache mitbringen. Über https://www.justiz-dolmetscher.de/ können Sie entsprechende Adressen finden. Alternativ dazu können Sie auch eine Privatperson mitbringen, die dann von uns einmalig vereidigt wird. Diese Person muss Ihre Muttersprache sowie Deutsch sicher beherrschen, sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis ausweisen und darf außerdem nicht selbst beteiligt oder mit Ihnen verwandt sein. Für die Vereidigung wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro fällig. 

 

Kirchenaustritt von Kindern und Jugendlichen:

Unter 12 Jahren: Die sorgeberechtigten Eltern oder der gesetzliche Vertreter erklärt den Austritt für das Kind. 

 

12 bis 14 Jahre: Das Kind muss den Austritt zusammen mit den sorgeberechtigten Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter erklären. 

 

Ab 14 Jahre: Der/Die Jugendliche erklärt den Austritt selbst und alleine, das heißt ohne Mitwirkung/Zustimmung der Eltern/gesetzlichen Vertreter.

 

Hinweis: Gemeinsam Sorgeberechtigte müssen zur Austrittserklärung des Kindes gemeinsam vorsprechen. Eine geteilte Austrittserklärung ist nicht möglich!

 

Erforderliche Unterlagen:

  • gültiger amtlicher Lichtbildausweis (i.d. R. Bundespersonalausweis)
  • aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate). Dies gilt nur, falls Ihr Ausweis keine Eintragung Ihrer Meldeadresse enthält (z.B. Reisepass), da Ihnen sonst weitere Kosten beim Standesamt entstehen. 
  • bei Kindern bis 14 Jahre ist zusätzlich eine Geburtsurkunde erforderlich. Sollte für Kinder noch kein Personalausweis oder Kinderreisepass vorhanden sein, genügt die Geburtsurkunde. 
  • bei Kindern bis 14 Jahre ist zusätzlich ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht erforderlich, wenn für einen Elternteil das alleinige Sorgerecht besteht. 

Gebühren:

Niederschrift der Erklärung mit Ausstellung einer Bescheinigung über den Kirchenaustritt pro Person 35,00 €.

 

Wirksamkeit:

Der beim zuständigen Standesamt mündlich erklärte Austritt wird mit dem Tag der Erklärung wirksam. Der vor einem Notar schriftlich erklärte Austritt wird mit Zugang beim Standesamt Ihres Wohnsitzes (Posteingangsstempel) wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam wird. 

 

Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale
Ihr Arbeitgeber muss grundsätzlich das Verfahren der Elektronischen Lohn-Steuer-Abzugs-Merkmale (ELStAM) und erhält dadurch die Lohnsteuerabzugsmerkmale direkt von der Finanzverwaltung. Das Standesamt teilt den Wegfall der Kirchensteuerpflicht u.a. dem Bürgeramt mit, welches diese Daten elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleitet. In Einzelfällen kann die Berücksichtigung der neuen Lohnsteuerabzugsmerkmale und somit der Nicht-Abzug der Kirchensteuer bis zu zwei Monate dauern. Bei Rückfragen wenden Sie sich ggf. bitte ans Finanzamt Fürth (Stresemannplatz 15, 90763 Fürth, Öffnungszeiten: Mo-Mi 8-13 Uhr, Do 8-18 Uhr und Fr 8-12 Uhr). Sind Sie selbstständig, dann teilen Sie bitte den Kirchenaustritt Ihrem Steuerberater mit bzw. fügen Sie Ihrer nächsten Steuererklärung eine Kopie der Kirchenaustrittsbescheinigung bei.

 

Wohnsitz im Ausland
Für deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und zum Erklärungszeitpunkt in Bayern kirchensteuerpflichtig sind, ist das Standesamt München zuständig. Die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen und Voraussetzungen sind bitte direkt beim Standesamt München zu erfragen.

 

Rechtsgrundlage
• Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern für Unterricht
und Kultus vom 8. März 2007 (AllMBl I Nr. 10/2007, S. 173 ff.)
• Artikel 3 Absatz 4 des Kirchensteuergesetzes
• Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes
• Artikel 5 und 10 des Bayerisches Kostengesetzes
• Nr. 3.II.2/1-2 Bayerisches Kostenverzeichnis

 

 

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