Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe

 

"Ich möchte meinen Geburtsnamen wieder annehmen"


Nach der Auflösung einer Ehe oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft behalten Ehegatten nach deutschem Recht grundsätzlich ihren Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen. Wenn Sie verwitwet oder rechtskräftig geschieden sind, Ihre Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder durch ein rechtskräftiges Urteil aufgehoben wurde, können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamens geführt haben. Kinder aus dieser Ehe, die den Ehenamen als Geburtsnamen führen, können sich der Namensänderung nicht anschließen!

 

Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Zuständig für die wirksame Entgegennahme Ihrer Namenserklärung ist das Standesamt, bei dem das Eheregister geführt wird. Sie können die Erklärung jedoch auch bei Ihrem Standesamt am Wohnsitz abgeben.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?
• Eheurkunde
• Sterbeurkunde bzw. Urteilsausfertigung mit Rechtskraftvermerk
• Bundespersonalausweis oder Reisepass
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

 

Gebühren
Niederschrift der Erklärung über die Namensänderung 30 Euro
Bescheinigung über die Namensänderung 12 Euro
Im Einzelfall können weitere Kosten anfallen. Die Gebühr kann in bar oder mit EC-Karte beglichen werden. Kreditkarten können leider nicht akzeptiert werden.


Wo wird mein Eheregister geführt?
Wenn Sie in Deutschland geheiratet haben, wird das Register bei dem Standesamt geführt und aufbewahrt, wo Sie geheiratet haben.

 

Haben Sie für Ihre im Ausland geschlossene Ehe vor dem 24. Februar 2007 ein Familienbuch auf Antrag anlegen lassen, erhalten Sie Ihre Eheurkunde bei dem Standesamt, wo Sie bis zu diesem Zeitpunkt gemeinsam gewohnt haben.

 

Ist die Nachbeurkundung Ihrer Auslandsehe nach dem 24. Juli 2007 erfolgt, wird das Eheregister bei dem Standesamt geführt, das die Nachbeurkundung vorgenommen hat.

 

Wo wird mein Lebenspartnerschaftsregister geführt?
Wenn Sie Ihre Lebenspartnerschaft bei einem Notar vor dem 31. Juli 2009 begründet haben, erhalten Sie eine beglaubigte Ablichtung aus dem Lebenspartnerschaftsbuch der Landesnotarkammer bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Notar seinen Amtssitz hatte. Erfolgte die Begründung Ihrer Lebenspartnerschaft bei einem Notar nach dem 31. Juli 2009, erhalten Sie eine Lebenspartnerschaftsurkunde bei dem Standesamt, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hatte beziehungsweise die Zeremonie stattfand. Bei einer Begründung beim Standesamt erhalten Sie die Lebenspartnerschaftsurkunde von diesem Standesamt.

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